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© SkF

15.03.2021

Aus den Fachverbänden

SkF fordert bessere Unterstützung für Eltern in Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen

Würzburg. Um das Hilfeangebot in Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen, fordert der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) dringende Nachbesserungen am § 19 im Rahmen der SGB VIII Reform. Die Forderung findet auf politischer Ebene Gehör, denn SkF-Vertreterinnen wurden im Februar zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungs-Gesetz; KJSG), Ds. 19/26107 im Rahmen der Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Deutschen Bundestag geladen.

Ulrike Hartmann ist Leiterin der Würzburger SkF-Mutter/Vater-Kind-Einrichtung und hat in der SkF-Arbeitsgruppe zum Thema auf Bundesebene mitgearbeitet. Hier der Wortlaut des Interviews mit Ulrike Hartmann:

Frau Hartmann, worum geht es im § 19 SGB VIII? 
UH: Absatz 1 des § 19 SGB VIII besagt, dass „Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden sollen, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.“

Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre wurde das damals geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) reformiert und vom SGB abgelöst. Die Rahmenbedingungen für junge schwangere Frauen und allein erziehende Mütter waren schwierig. Mit der Einführung des §19 konnten die MVKEs vor allem sehr jungen Schwangeren für die Zeit nach der Geburt eine Perspektive für eine selbstständige Zukunft mit dem Kind bieten.

Heute, rund 30 Jahre später, ist der Status allein erziehend kein Stigma mehr. Außerdem fragen Jugendämter seit Jahren vermehrt Plätze für meist bereits ältere Mütter oder Väter an, bei denen nicht selten schwerwiegende psychische Belastungen oder kognitive Einschränkungen vorliegen. Es geht vielfach um Fälle, in denen eine Mutter/Vater-Kind-Einrichtung empfohlen wird, um eine Trennung vom Kind zu verhindern. In diesen Fällen ist oftmals ein zweiter Elternteil/ein Partner vorhanden, der unter Umständen weniger belastet ist und eine Ressource sein kann.

… und was muss aus Sicht der Fachleute nachgebessert werden? 
UH: Der § 19 SGB VIII besagt, dass Mütter oder Väter, die allein für ein Kind … zu sorgen haben, in einer MVKE betreut werden können. Das führt zu einem Dilemma, denn viele der Mütter sind nicht allein, sondern haben einen Partner. Wenn nun das Jugendamt einem Elternteil die Betreuung in einer MVKE empfiehlt, um eine Trennung vom Kind zu verhindern, muss dieser sich von seiner Partnerin/seinem Partner, zumindest räumlich, trennen. Die Belastung für beide Elternteile steigt dadurch enorm und zeigt sich häufig im Widerstand gegenüber der Maßnahme.

Um Eltern-Kind-Beziehungen nachhaltig zu stabilisieren, ist es oftmals erforderlich, den anderen, weniger belasteten Elternteil ebenfalls in die Einrichtung aufzunehmen. Aktuell wird die Hilfe aber nur für ein Elternteil finanziert, da die gesetzliche Grundlage zur Finanzierung beider Elternteile fehlt.

Ebenso kritisch sieht der SkF, dass eine Nachbetreuung der Mutter oder des Vaters nach einer Trennung vom Kind, zum Beispiel durch dessen (zeitweise) Unterbringung in eine Pflegefamilie, nach derzeitiger Rechtslage durch die Einrichtung nicht möglich ist.

Für die Betroffenen bedeutet dies nicht nur den Verlust ihres Kindes; sie verlieren in dieser schwierigen Situation zugleich auch ihren aktuellen Lebensmittelpunkt und die Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte. In der Regel endet die Maßnahme nach §19 SGB VIII in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung nach erfolgter Trennung vom Kind unmittelbar. Übersehen wird dabei häufig, dass die Unterstützung bei der Entwicklung von Perspektiven für ein Leben ohne das Kind nicht nur menschlich angemessen, sondern auch nachhaltig im Sinne der Maßnahme sein kann. Die Möglichkeit, für einen angemessenen Zeitraum in der Einrichtung zu verbleiben, ist in vielen Fällen eine Alternative zur Entlassung in die Obdachlosigkeit, in eine stationäre Psychiatrie oder zum Eingehen einer neuen Partnerschaft. Wenn Elternteile von Jetzt auf Gleich vollkommen auf sich allein gestellt sind, wird ihre Situation noch schwieriger und schlimmer als zuvor - ihnen wird buchstäblich der Boden unter den Füßen weggezogen. Aus unserer Erfahrung heraus ist eine häufige Bewältigungsstrategie von Müttern eine zeitlich sehr rasch folgende Schwangerschaft. Die Problemlage und Lebensumstände sind jedoch unverändert und der Kreislauf beginnt von Neuem.

Frau Hartmann, wie viele Plätze haben Sie in der Würzburger SkF- Mutter/Vater-Kind-Einrichtung?

UH: Wir haben insgesamt acht Plätze für Mütter und Väter mit ihren Kindern. Sechs in kleinen Wohnungen, von denen zwei familientauglich sind. Weitere zwei Plätze bieten wir in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der begleiteten Elternschaft für Elternteile mit leichter geistiger oder psychischer Behinderung an.

Aktuell leben sieben Mütter und ein Vater im Alter zwischen 20 und 40 Jahren mit insgesamt 10 Kindern von 4 Monaten bis 6 Jahren bei uns in der Einrichtung. Drei der Mütter haben jeweils 2 Kinder.

Wie kommen die Eltern in Ihre Einrichtung?
UH: Die Aufnahme in eine Mutter/Vater-Kind-Einrichtung erfolgt immer als Jugendhilfemaßnahme über das zuständige Jugendamt. Es geht darum, durch eine Stabilisierung des Elternteils zu seinen persönlichen Themen und der Eltern-Kind-Beziehung, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und eine Trennung von Eltern und Kindern nach Möglichkeit zu vermeiden.

Gründe für eine solche Maßnahme können zum Beispiel eine geistige Behinderung, eine psychische Erkrankung, eigene traumatische Bindungserfahrungen oder schon erwiesene Gefährdungen des Kindes sein. Nicht immer ziehen die Elternteile freiwillig ein, sondern fühlen sich gezwungen durch die drohende Kindeswohlgefährdung. Die Kooperationsbereitschaft der Elternteile und damit ein positiver Verlauf der Maßnahme würde sich erhöhen, wenn zum Beispiel Paarbeziehungen erhalten blieben. Ein positiver Verlauf bedeutet für die Kinder, dass sie überwiegend gelingend aufwachsen können und das ist unser eigentlich zentrales Anliegen. Auch für die gesellschaftliche Entwicklung sollte dies wünschenswert sein und damit sind wir wieder bei der Gesetzesvorlage.

Um das zu unterstützen, fordern wir dringend entsprechende Nachbesserungen am § 19 im Rahmen der SGB VIII Reform.

Claudia Jaspers

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